(1) Betreiber wesentlicher Dienste haben einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihnen bereitgestellten wesentlichen Dienst betrifft, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden, das die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet.
(2) Zuständig für die Entgegennahme der Meldung gemäß Abs. 1 ist das sektorenspezifische Computer-Notfallteam (§ 14 Abs. 1 zweiter Satz), falls ein solches eingerichtet ist und der betroffene Betreiber wesentlicher Dienste dieses unterstützt (§ 15 Abs. 1 Z 3), andernfalls das nationale Computer-Notfallteam, sofern ein solches eingerichtet ist, ansonsten das GovCERT.
(3) Die Meldung muss sämtliche relevante Angaben zum Sicherheitsvorfall und den technischen Rahmenbedingungen, die im Zeitpunkt der Erstmeldung bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache, die betroffene Informationstechnik, die Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Sicherheitsvorfall sind in Nachmeldungen und letztendlich in einer Abschlussmeldung ohne unangemessene weitere Verzögerung mitzuteilen. Die Meldung ist in einem standardisierten elektronischen Format zu übermitteln.
(4) Nimmt ein Betreiber wesentlicher Dienste die Dienste eines Anbieters digitaler Dienste in Anspruch, so ist jede erhebliche Auswirkung auf die Verfügbarkeit der wesentlichen Dienste, die von einem den Anbieter digitaler Dienste beeinträchtigenden Sicherheitsvorfall verursacht wurde, von diesem Betreiber wesentlicher Dienste zu melden.
(5) Wenn ein Sicherheitsvorfall bei einem Betreiber wesentlicher Dienste einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, hat der Bundesminister für Inneres oder das zuständige Computer-Notfallteam im Wege der zentralen Anlaufstelle (SPOC) die zentrale Anlaufstelle in diesen Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
Rückverweise
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 19 Meldepflicht für Betreiber wesentlicher Dienste
(1) Betreiber wesentlicher Dienste haben einen Sicherheitsvorfall, der einen von ihnen bereitgestellten wesentlichen Dienst betrifft, unverzüglich an das für sie zuständige Computer-Notfallteam zu melden, das die Meldung unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterleitet. (2) Zuständig für…
§ 10 Datenübermittlung
…entsprechend den Bestimmungen über die internationale polizeiliche Amtshilfe zu übermitteln. (5) Der Bundesminister für Inneres ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß §§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4 nach erfolgter Interessenabwägung bezüglich der wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Einrichtung sowie der Vertraulichkeit…
§ 5 Aufgaben des Bundesministers für Inneres
…Informationssystemen relevanten Informationen zur Vorbeugung von Sicherheitsvorfällen; 5. Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen (§§ 17 und 21) und die Einhaltung der Meldepflichten (§§ 19 und 21); 6. Feststellung und Überprüfung der qualifizierten Stellen (§ 18); 7. Unterrichtung der Öffentlichkeit über einzelne Sicherheitsvorfälle (§ 10 Abs. 1…
§ 6 Zentrale Anlaufstelle
…2. unterrichtet über Aufforderung die zentralen Anlaufstellen in anderen Mitgliedstaaten, wenn ein Sicherheitsvorfall einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft (§§ 19 Abs. 5, 21 Abs. 3 und 22 Abs. 4).…
GTelG 2012 · Gesundheitstelematikgesetz 2012
§ 8a Austrian Health CERT
…mit Ausnahme von Z 3 zu erfüllen. (3) Gesundheitsdiensteanbieter, die Betreiber wesentlicher Dienste gemäß § 8 NISV sind, haben Meldungen gemäß § 19 NISG spätestens ab 1. April 2024 an das Austrian Health CERT zu erbringen. (4) Der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin hat im Einvernehmen mit dem…