(1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über das Vorliegen einer qualifizierten Stelle auf Antrag.
(2) Bei Wegfall der Erfordernisse oder Kriterien gemäß § 5 Abs. 2 wird die qualifizierte Stelle zunächst darauf hingewiesen, dass sie die Erfordernisse oder Kriterien binnen einer angemessenen Frist zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung widerruft der Bundesminister für Inneres den Bescheid, der nach Abs. 1 ergangen ist.
(3) Zur Kontrolle der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß § 5 Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt.
(4) Eine Liste von qualifizierten Stellen und deren Aufgabenbereich wird vom Bundesminister für Inneres geführt und in diese Betreibern wesentlicher Dienste Einsicht gewährt.
NISG · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz
§ 18 Qualifizierte Stellen
…der Einhaltung der Erfordernisse an und Kriterien für qualifizierte Stellen gemäß § 5 Abs. 2 kann der Bundesminister für Inneres Einschau in deren Netz- und Informationssysteme und diesbezügliche Unterlagen nehmen. § 17 Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt. (4) Eine Liste von qualifizierten Stellen und deren Aufgabenbereich…
§ 3 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. „Netz- und Informationssystem“ a) ein elektronisches Kommunikationsnetz im Sinne des § 3 Z 11 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr…
§ 5 Aufgaben des Bundesministers für Inneres
…1) Dem Bundesminister für Inneres kommen folgende operative zentrale Aufgaben zu: 1. Betrieb einer zentralen Anlaufstelle (SPOC) für die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen (§ 6); 2. organisatorische Leitung der Koordinierungsstrukturen IKDOK und OpKoord (§ 7); 3. Entgegennahme und Analyse von Meldungen über Risiken, Vorfälle oder…
NISG 2026 · Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026
§ 51 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer Kraft. (2) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten…
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