§ 57a Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
In Kraft seit 24. Dezember 2020
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Gliederung
2. TEIL
BESONDERER TEIL
4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
§ 57a Verordnungsermächtigung zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die zur Durchführung eines Austrittsabkommens gemäß Art. 50 EUV erforderlichen Bestimmungen hinsichtlich Einreise, Aufenthalt und Aufenthaltsbeendigung mit Verordnung festzulegen.
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