Da das aufgrund der Ehe mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 im Hinblick auf die Rückkehr des Ehegatten in das Land seiner Staatsangehörigkeit (EuGH [Große Kammer] 16.7.2015, Singh ua., C-218/14, wonach die Voraussetzung nach Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-RL, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen muss, so zu verstehen sei, dass beide in demselben Mitgliedstaat bleiben, in dem der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht) nicht mehr besteht, wurde der der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 in Verbindung mit § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (VwGH 15.3.2021, Ra 2021/21/0041). Nichts Anderes kann für Fremde gelten, die im Sinn des § 10 der (auf § 57a NAG 2005 gestützten) Brexit-DurchführungsV (BGBl. II Nr. 604/2020) aus Teil Zwei Titel I und Titel II Kapitel 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) Rechte ableiten können. Sind nämlich die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht von Familienangehörigen, die weder Unionsbürger noch britische Staatsangehörige sind, nach Art. 13 Abs. 3 Austrittsabkommen (wie hier Art. 7 Abs. 2 Freizügigkeits-RL) nicht mehr erfüllt, ist § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 anzuwenden (§ 10 iVm § 9 Abs. 2 Brexit-DV).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden