(1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
1. ein Diplomstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
2. einen Fachhochschul-Diplomstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule oder
3. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie ein Masterstudium der Musiktherapie an einer österreichischen Universität oder
4. nach Erfüllung der Ausbildungsvoraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie einen Fachhochschul-Masterstudiengang der Musiktherapie an einer österreichischen Fachhochschule
erfolgreich zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls
1. Selbsterfahrung im Umfang von zumindest 200 Einheiten,
2. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 60 Einheiten sowie
3. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 60 Einheiten
vorzusehen.
(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls
1. Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen, von zumindest 30 Einheiten und
2. Fragen der Ethik im Umfang von zumindest 30 Einheiten
vorzusehen.
Rückverweise
Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
§ 10 Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
…den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9 .…
Anl. 9
…die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen“ im Umfang von zumindest 60 gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 bzw. § 10 Abs. 4 MuthG bzw. 30 Einheiten und „Fragen der Ethik“ im Umfang von zumindest 60 bzw. 30 Einheiten gemäß § 10 Abs. …
§ 13 Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)
…mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie gemäß § 13 MuthG nachzuweisen ist. (2) Als Voraussetzung für die Aufnahme in ein Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG ist festzulegen, dass 1. die erforderliche gesundheitliche (physische und psychische) Eignung und Vertrauenswürdigkeit, 2. die musikalische Eignung und 3. die Absolvierung eines Erste-Hilfe-Kurses…
§ 12 Gestaltung der Ausbildung (eigenverantwortliche Berufsausübung)
…der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 MuthG) bzw. 480 Stunden (Diplomstudium der Musiktherapie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 MuthG) Präsenzzeit in ausgewählten in Anlage 10 angeführten Praktikumsbereichen. 4. Die praktische Ausbildung ist begleitend musiktherapeutisch nach Maßgabe des § 15 Abs. 3…
MuthG · Musiktherapiegesetz
§ 15 Freier Dienstleistungsverkehr
…Abs. 4, dass ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation des Dienstleistungserbringers (der Dienstleistungserbringerin) und den entsprechenden Ausbildungsnachweisen gemäß § 9 oder § 10 besteht, der die Gesundheit des Dienstleistungsempfängers (der Dienstleistungsempfängerin) gefährden könnte und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters (der Dienstleisterin), die durch…