BundesrechtVerordnungenMusiktherapie-Ausbildungsverordnung 20195. Abschnitt Mindestanforderungen an die Studierenden, die Lehrenden, die Praktikumsanleitung und die Supervision für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie§ 13

§ 13Mindestanforderungen an die Studierenden (eigenverantwortliche Berufsausübung)

In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date