Muth-AV 2019
Gliederung
4. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 10 Kompetenzen (eigenverantwortliche Berufsausübung)
Im Rahmen von Diplomstudien der Musiktherapie, Masterstudien der Musiktherapie und Fachhochschul-Masterstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 6 ,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 7 ,
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 8 und
4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 10 Abs. 3 Z 2 MuthG), und „Fragen der Ethik“ (§ 10 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 9 .
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden