(1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden.
(2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche Wirkung.
(3) Der Antrag auf Nennung kann vom Schöpfer des Musters, vom Anmelder oder vom Musterinhaber gestellt werden. Sind hiezu mehrere Personen berechtigt, so ist, wenn der Antrag nicht von allen Berechtigten gemeinsam gestellt wird, die Zustimmung der übrigen Berechtigten nachzuweisen. Soll neben dem bereits als Schöpfer Genannten oder an dessen Stelle ein anderer genannt werden, so ist auch die Zustimmung des bisher als Schöpfer Genannten nachzuweisen.
(4) Verweigert der Anmelder, der Musterinhaber oder der bereits als Schöpfer Genannte die Zustimmung, so hat das Patentamt auf Antrag über den Anspruch auf Nennung als Schöpfer zu entscheiden. Auf Grund der dem Antrag stattgebenden rechtskräftigen Entscheidung ist der Schöpfer gemäß Abs. 1 zu nennen.
Rückverweise
MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 8 Nennung als Schöpfer des Musters
(1) Der Schöpfer eines Musters hat Anspruch, im Musterregister bei der Veröffentlichung gemäß § 17 und in den vom Patentamt auszustellenden Prioritätsbelegen als Schöpfer genannt zu werden. (2) Der Anspruch kann weder übertragen noch vererbt werden. Ein Verzicht auf den Anspruch ist ohne rechtliche…
§ 18 Registrierung
…worden ist; 6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis); 7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters; 8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8). (2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat). (3) Das…
§ 29 Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
…1) Über Anträge auf Anerkennung eines Vorbenützerrechtes (§ 5 Abs. 5), Nennung als Schöpfer (§ 8 Abs. 4), Nichtigerklärung (§ 23), Aberkennung und Übertragung (§ 25) und Feststellung (§ 39) entscheidet die Nichtigkeitsabteilung durch ein rechtskundiges Mitglied…