(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen:
1. die Registernummer;
2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität;
3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6);
4. die Abbildung des Musters;
5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exemplar des Musters oder eine Beschreibung vorgelegt worden ist;
6. die Erzeugnisse, für die das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis);
7. der Name sowie der Wohnsitz (Sitz) des Musterinhabers und gegebenenfalls seines Vertreters;
8. gegebenenfalls der als Schöpfer Genannte (§ 8).
(2) Über die Registereintragungen gemäß Abs. 1 erhält der Musterinhaber eine amtliche Bestätigung (Musterzertifikat).
(3) Das Musterregister steht jedermann zur Einsicht offen. Auf Verlangen ist ein beglaubigter Registerauszug auszustellen.
Rückverweise
MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 18 Registrierung
(1) Bei der Registrierung sind in das vom Patentamt geführte Musterregister aufzunehmen: 1. die Registernummer; 2. der Tag der Anmeldung und gegebenenfalls die beanspruchte Priorität; 3. der Beginn der Schutzdauer (§ 6); 4. die Abbildung des Musters; 5. gegebenenfalls der Hinweis, daß auch ein Exem…
§ 21 Eintragungen in das Musterregister
…In das Musterregister sind außer den im § 18 Abs. 1 erwähnten Angaben das Ende des Musterschutzes, die Nichtigerklärung, die Übertragung von Musterrechten, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte an Musterrechten, Lizenzrechte, Vorbenützerrechte, Wiedereinsetzungen…
§ 12
…Vorlage einer Musterabbildung oder eines Musterexemplares zu offenbaren. Wird ein Musterexemplar vorgelegt, so ist für die Veröffentlichung (§ 17) und die Registrierung (§ 18 Abs. 1 Z 4) stets auch eine Abbildung des Musters zu überreichen, die das Musterexemplar möglichst deutlich wiederzugeben, für die Offenbarung jedoch außer…
§ 16 Gesetzmäßigkeitsprüfung
…so ist die Musteranmeldung abzuweisen. (3) Bestehen gegen die Registrierung des Musters keine Bedenken, so sind dessen Veröffentlichung (§ 17) und Registrierung (§ 18) zu verfügen.…