(1) Anspruch auf Musterschutz hat grundsätzlich der Schöpfer des Musters oder sein Rechtsnachfolger.
(2) Fällt jedoch das Muster eines Arbeitnehmers in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem dieser tätig ist, und hat die Tätigkeit, die zu dem Muster geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Arbeitnehmers gehört oder ist das Muster außerhalb eines Arbeitsverhältnisses im Auftrag geschaffen worden, so steht der Anspruch auf Musterschutz, wenn nichts anderes vereinbart worden ist, dem Arbeitgeber bzw. dem Auftraggeber oder seinem Rechtsnachfolger zu.
Rückverweise
MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 16 Gesetzmäßigkeitsprüfung
…14). Eine Prüfung auf Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 2 bis 3 sowie darauf, ob der Anmelder Anspruch auf Musterschutz hat (§ 7), erfolgt im Anmeldeverfahren jedoch nicht. (2) Ergibt die Prüfung, daß gegen die Registrierung des Musters Bedenken bestehen, so ist der Anmelder aufzufordern, sich binnen einer…
§ 23 Nichtigerklärung von Mustern
…nicht erfüllt, oder 3. das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oder 4. der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat. (2) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden. (3) Der Nichtigkeitsgrund nach…