JudikaturOGH

RS0106667 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 1996

Gemäß § 14 Abs 1 UrhG kommen die Verwertungsrechte dem Urheber zu. Das Urheberrechtsgesetz ordnet, anders als § 7 Abs 2 MuSchG, nur in ganz bestimmten Fällen an, daß dem Unternehmer das Recht zur Verwertung der von seinem Dienstnehmer geschaffenen Werke zusteht. Ob in anderen Fällen - auch ohne besondere vertragliche Regelung im Einzelfall - die Verwertungsrechte an einem Werk des Dienstnehmers dem Dienstgeber zustehen, mußte in diesem Fall nicht geprüft werden.

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