(1) Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn
1. das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oder
2. das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oder
3. das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oder
4. der Inhaber des Musterrechts keinen Anspruch auf Musterschutz (§ 7) hat.
(2) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 3 kann nur vom Inhaber des kollidierenden Rechts geltend gemacht werden.
(3) Der Nichtigkeitsgrund nach Abs. 1 Z 4 kann nur von der Person, die Anspruch auf das Recht an dem Muster hat, geltend gemacht werden.
(4) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 nur auf einen Teil des Warenverzeichnisses zu, so ist dieses entsprechend einzuschränken.
(5) Trifft einer der Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 Z 2 nur teilweise zu, kann das Muster teilweise nichtig erklärt werden, sofern es seine Identität behält. Die teilweise Nichtigerklärung und Beibehaltung des Musterrechts kann von der Vorlage geänderter Unterlagen durch den Musterinhaber abhängig gemacht werden, die auch eine freiwillige Einschränkung (Disclaimer) umfassen können.
(6) Die rechtskräftige Nichtigerklärung wirkt auf den Tag der Anmeldung des Musters zurück. Wird das Musterrecht gemäß Abs. 1 Z 3 nichtig erklärt, so ist der zweite Satz des § 48 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß anzuwenden.
(7) Ein Recht an einem Muster kann auch noch nach seinem Erlöschen oder nach dem Verzicht darauf für nichtig erklärt werden.
Rückverweise
MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 23 Nichtigerklärung von Mustern
(1) Das Musterrecht wird auf Antrag nichtig erklärt, wenn 1. das Muster kein Muster im Sinne des § 1 Abs. 2 ist, oder 2. das Muster die Schutzvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 erster Satz nicht erfüllt, oder 3. das Muster unter das Doppelschutzverbot (§ 3) fällt, oder 4. der Inhaber des Musterrechts k…
§ 46
…durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft: 1. das Musterschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 261, 2. die Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 11. November 1959 über bestimmte Erfordernisse bei der…
§ 44c Übergangsbestimmungen
…und 44 Abs. 3 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die §§ 2a und 23 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes sind auf diese Musteranmeldungen und registrierten Muster nicht anzuwenden. (2) Für Verfahren zur amtswegigen Nichtigerklärung, die vor dem In…
§ 25 Aberkennung und Übertragung von Mustern
…1) Wer behauptet, Anspruch auf das Recht an dem Muster zu haben, kann anstelle der Nichtigerklärung gemäß § 23 Abs. 1 Z 4 begehren, dass das Musterrecht dem Musterinhaber aberkannt und dem Antragsteller übertragen wird. Der Musterinhaber kann bis zur Rechtskraft der…