Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit
1. dies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
2. den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.
Rückverweise
MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 12 Verfahren
…Jahres nach 1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des…
§ 11 Anspruch und Höhe
…Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung. (2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung…
§ 15 Strafbestimmung
…Wer 1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder 2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder 3. einem…