(1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
1. der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
Rückverweise
MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 11 Anspruch und Höhe
(1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund 1. der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr, hat Anspruch auf angemess…