Wer
1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
§ 18 MunLG 2003 · MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
…Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden. (2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…