(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
3. die Geländeverhältnisse.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen
1. an der Amtstafel des Bundesministeriums für Landesverteidigung und
2. an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
1. beim Bundesministerium für Landesverteidigung und
2. bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
Rückverweise
MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 6 Bestimmung des Gefährdungsbereiches
(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf 1. die Lage und die Bescha…
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
…durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden. (2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) §…
§ 12 Verfahren
…dem Bund bestimmt wird. (2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach 1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen…
§ 11 Anspruch und Höhe
…Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund 1. der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder 2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr, hat Anspruch auf angemessene Entschädigung. (2) Für die Ermittlung der…