(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder
2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
1. Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oder
2. bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,
so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
Rückverweise
MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 10 Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet 1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen. (2) Wurden im Gefährdungsbereich 1. Baulichk…
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
…Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden. (2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…
§ 15 Strafbestimmung
…oder 2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder 3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde…