(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder
2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
1. Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oder
2. bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,
so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
MunLG 2003 · Munitionslagergesetz 2003
§ 10 Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet 1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder 2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen. (2) Wurden im Gefährdungsbereich 1. Baulichk…
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
…Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden. (2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. (3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I…
§ 15 Strafbestimmung
…oder 2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder 3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde…
Rückverweise