Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Steinbauer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz D*****, vertreten durch Dr.Helmut Winkler ua Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Arif T*****, vertreten durch Dr.Felix Spreitzhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 8.Februar 1996, GZ 40 R 53/96g-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß der nach § 49a Abs 1 MRG i.d.F. des 3. WÄG auf den vorliegenden Rechtsfall anzuwendende Art IV § 4 Abs 2 des 2. WÄG in seiner Formulierung klar und eindeutig ist: der Gesetzgeber hat definiert, wann eine Wohnung nachweisbar i.S. des Abs 1 leg cit unvermietet leersteht (und damit die dort ermöglichte dreijährige Befristung eines Hauptmietvertrages durchsetzbar macht), nämlich nur dann, wenn der Benützer die Wohnung entweder auf Grund eines gerichtlichen Exekutionstitels spätestens am 15. November 1990 geräumt hat, oder sich die Leerstehung aus den ordnungsgemäß gelegten Abrechnungen nach den mietrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften über die Kalenderjahre 1989 und 1990 ergibt. Damit hat der Gesetzgeber die Beweismittel durch ausdrückliches Ausführen eingeschränkt; ein Nachweis des Leerstehens einer Wohnung durch Zeugen kommt ebensowenig in Betracht wie eine Ergänzung, Berichtigung oder Klarstellung einer § 20 MRG nicht entsprechenden Hauptmietzinsabrechnung. Das Erfordernis einer "nach mietrechtlichen Regelungsvorschriften ordnungsgemäßen Abrechnung" bedeutet den Ausschluß von der Ausnahmebestimmung des Art IV § 4 Abs 1 des 2. WÄG für Vermieter, die keine § 20 MRG entsprechende Hauptmietzinsabrechnung legen. Den nach dem Gesetz geforderten Nachweis hat der Kläger nicht erbracht.
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