§ 42a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten
§ 42a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten — MRG
§ 42a Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten — MRG
Beachte
Ist auch auf Verfahren anzuwenden, die vor In-Kraft-Treten anhängig
geworden sind (vgl. Art. 10 § 2 Abs. 1, BGBl. I Nr. 113/2003).
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2003
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2005
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40047048
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) An jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Personen, die aus der Finanzierung der in § 3 Abs. 3 Z 2 angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 37 Abs. 3 Z 20 durchgeführt wurden.
(2) Diese einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(3) Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO) Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen