§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen
§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen — MRG
§ 52a Pfandrechtliche Übergangsregelungen — MRG
Anmerkung
ÜR: Art. II II. Abschnitt, BGBl. Nr. 800/1993
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 520/1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
Inkrafttretungsdatum
01. März 1994
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12037231
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
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