Das Gericht (die Gemeinde, § 39) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf
1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten,
2. Bewilligung eines erhöhten Hauptmietzinses oder
3. Vornahme von Verbesserungen oder Änderungen am Mietgegenstand der für die Baulichkeit als Baubehörde zuständigen Gemeinde die Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist zu den beantragten Arbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Fragen, wie im besonderen deren Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit, Preisangemessenheit, Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses oder des Ausmaßes der Beeinträchtigung eines Mietgegenstandes, Stellung zu nehmen. Die Gemeinde kann auch einen Dritten zur Abgabe dieser Stellungnahme ermächtigen.
§ 38 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 38 Stellungnahme der Gemeinde als Baubehörde
…§ 38. Das Gericht (die Gemeinde, § 39 ) hat vor der Entscheidung über einen Antrag auf 1. Durchführung von Erhaltungs-, Verbesserungs- oder Wiederherstellungsarbeiten, 2. Bewilligung eines…
§ 59
…hinsichtlich der im § 30 Abs. 2 Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der § 27 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 3 ; 3. der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für…
§ 16b Kaution
§ 16b. (1) Für die dem Vermieter aus dem Mietvertrag künftig entstehenden Ansprüche gegen den Mieter kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden. Wenn die Kaution dem Vermieter nicht ohnehin bereits in Gestalt eines Sparbuchs, sondern als Geldbetrag übergeben wird, hat sie der…
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