(1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen reserviert ist.
(2) Das gemäß Abs. 1 ermittelte Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Flächen, ausgenommen Flächen gemäß Abs. 3, dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Fläche.
(3) Für Almflächen stehen 1,8% der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung. Dieses Mittelvolumen wird durch die Anzahl der von den Landwirten im betreffenden Antragsjahr angemeldeten förderfähigen Almflächen dividiert. Der sich dabei ergebende Wert ist der Einheitsbetrag pro ha ermittelter förderfähiger Almfläche.
(4) Die einem Landwirt zu gewährende Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit ist nach Abzug der in Art. 17 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten und unter Einhaltung der relevanten arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Regelungen angefallenen Aufwendungen mit 100 000 € begrenzt.
Rückverweise
MOG 2021 · Marktordnungsgesetz 2021
§ 8a Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
…1) Für die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit steht jener Anteil der in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 angeführten Mittel zur Verfügung, der nicht gemäß Abs. 3 sowie gemäß § 8 Abs. 1 für die jeweils dort genannten Maßnahmen…
§ 32 Schlussbestimmung
… 2 § 2 Abs. 1 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt) 2. das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210 in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 291/1985, BGBl. Nr. 183/1986, BGBl. Nr. 208…
§ 8b Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
…zur Verfügung stehende Mittelvolumen wird allen Landwirten bis zu einer Höchstfläche von 40 ha als zusätzlicher Betrag pro ha gewährt. Almflächen gemäß § 8a Abs. 3 sind für Zwecke der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit von der förderfähigen Fläche auszunehmen. (2) Der zusätzliche Betrag wird anhand des zur Verfügung…
§ 8 Allgemeine Grundsätze zu Direktzahlungen
…1) Vom Gesamtbetrag für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 (Obergrenze) werden reserviert: 1. für die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte 2,1% der Obergrenze, 2. für die Regelung für Klima, Umwelt und Tierwohl 25% der…
GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 21 Sonstige Vorgaben
…Berechnung des zusätzlichen Betrags gemäß § 8b MOG 2021 sind die bei der Erstberechnung auf Grund der Anwendung der Kappung gemäß § 8a Abs. 4 MOG 2021 frei werdenden Mittel in das Mittelvolumen einzubeziehen. Der in Fließkomma berechnete Einheitsbetrag gemäß den §§ 8a, 8b, 8c und 8d MOG 2021…
§ 53 Reihenfolge der Kürzungen
… 4 MOG 2021, 8. der sich aus Z 7 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 1 MOG 2021, 9. der sich aus Z 8 ergebende Betrag dient als Grundlage für die Berechnung der Kürzung gemäß § 8a Abs. 3 MOG…