(1) Personen, die
1. zur Ausübung des Gewerbes der Massage gemäß § 94 Z 48 GewO 1994, ausgenommen ganzheitlich in sich geschlossener Systeme im Sinne der Massage-Verordnung BGBl. II Nr. 68/2003, berechtigt sind oder die Befähigungsprüfung nach dem 1. Oktober 1986 erfolgreich abgeschlossen haben und
2. die zur Erfüllung der Berufspflichten als medizinischer Masseur erforderliche gesundheitliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen,
sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung besteht aus einer praktischen Ausbildung im Rahmen der Ausbildung zum medizinischen Masseur im Gesamtumfang von 580 Stunden.
(3) Personen, die die praktische Ausbildung gemäß Abs. 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist durch den fachspezifischen und organisatorischen Leiter der Ausbildung ein Zeugnis, in dem der Erfolg sowie die Berufsbezeichnung „medizinischer Masseur“/“medizinische Masseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
Rückverweise
MMHmZV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Zeugnisverordnung
§ 3 Ausbildungsbestätigung und Zeugnis – verkürzte Ausbildung zum medizinischen Masseur/zur medizinischen Masseurin
…1) Nach erfolgreich absolvierter verkürzter Ausbildung für Masseure/Masseurinnen gemäß § 26 MMHmG sind eine Ausbildungsbestätigung und ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlagen 3 und 4 auszustellen. (2) Die Ausbildungsbestätigung sowie das Zeugnis gemäß Abs. …
MMHm-AV · Medizinischer Masseur- und Heilmasseur-Ausbildungsverordnung
§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
…1) Der Rechtsträger 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur, 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, 3. der Spezialqualifikationsausbildungen und 4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG (2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben: 1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer, 2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen…
§ 10 Modulordnung
…medizinischen Masseur, 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, 3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen, 4. der Ausbildung für Lehraufgaben und 5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG (2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen: 1. Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte, 2. das Verhalten sowie die Rechte…
§ 4 Fachspezifische und organisatorische Leitung
…Ausbildung zum medizinischen Masseur, 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur, 3. der Spezialqualifikationsausbildungen, 4. der Ausbildung für Lehraufgaben und 5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG hat einen fachspezifischen und organisatorischen Leiter und einen Stellvertreter als Mitglied der Ausbildungsleitung bzw. der Modulleitung zu bestellen. (2) Die fachspezifische und organisatorische Leitung umfasst…