§ 5 Medizinisch-wissenschaftliche Leitung
In Kraft seit 23. September 2015
Up-to-date
(1) Der Rechtsträger
1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
3. der Spezialqualifikationsausbildungen und
4. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG
(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
1. Aktualisierung und Kontrolle der Inhalte der Unterrichtsfächer,
2. Information und Beratung des fachspezifischen und organisatorischen Leiters, der Lehr- und Fachkräfte und der Modulteilnehmer in medizinischen Belangen,
3. Evaluierung der Ausbildungsziele und
4. Mitwirkung an kommissionellen Prüfungen.
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