(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 52 bis 59) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
§ 23 MinStG 2022 · MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 23 Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
…Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden. (2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § …
§ 48
…die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen; 7. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 52 bis 61) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden; 8. Umschließungen, die zur Aufnahme von Mineralöl bestimmt sind oder in denen sich…
§ 49
… 1 angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach §§ 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im § 2 angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art…
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