(1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen (§§ 52 bis 59) sind in der Regel am Tag des aufzuzeichnenden Ereignisses vorzunehmen, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen, innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen festgestellt und die dazugehörenden Belege eingesehen werden können.
Rückverweise
MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 23 Anmeldung, Selbstberechnung und Fälligkeit
…Aufzeichnungspflicht (§ 52 Abs. 1 Z 1 lit. c) nicht erstreckt, sowie Mengen, die bis zum Tag der Aufzeichnung (§ 61) aus dem steuerrechtlich freien Verkehr zurückgenommen worden sind, müssen nicht angemeldet werden. (2) Der Inhaber eines Kraftstoff- oder Heizstoffbetriebes, der den Betrieb nach § …