(1) Registrierte Versender, zertifizierte Versender und Empfänger, Inhaber oder Verwender nach § 41 Abs. 2 sowie Versandhändler und deren Beauftragte haben Aufzeichnungen über jene Vorgänge zu führen, die für die Erhebung der Mineralölsteuer von Bedeutung sind.
(2) Die Aufzeichnungen müssen den Bestimmungen des § 52 Abs. 2 Z 2 bis 4 entsprechen.
§ 48 MinStG 2022 · MinStG 2022 · Mineralölsteuergesetz 2022
§ 48
…Mineralöl bearbeitet werden oder zu deren Herstellung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte; 4. die Bestände an in Z 3 angeführten Waren festzustellen; 5. Fahrzeuge anzuhalten und die Menge der im § 2 angeführten mitgeführten Waren festzustellen; 6. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder…
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