§ 5 Grundeigene mineralische Rohstoffe
In Kraft seit 01. Januar 1999
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Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Grundeigene mineralische Rohstoffe
Grundeigene mineralische Rohstoffe sind alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
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