MinroG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen
§ 4 Bundeseigene mineralische Rohstoffe
Rückverweise
(1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
1. Steinsalz und alle anderen mit diesem vorkommenden Salze;
2. Kohlenwasserstoffe;
3. uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
(2) Das Eigentumsrecht an Grund und Boden erstreckt sich nicht auf bundeseigene mineralische Rohstoffe und die Hohlräume der Kohlenwasserstoffträger.