(1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
1. die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
2. die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
5. die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);
7. die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Rückverweise
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
§ 6 Feststellung gemäß § 196 Abs. 2 MinroG
…Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl…
Sicherheitsabstände zu Anlagen des Kohlenwasserstoffbergbaus und zu Anlagen für vergleichbare Tätigkeiten
§ 7 Außer-Kraft-Treten
…Gemäß § 196 Abs. 2 MinroG wird festgestellt, dass die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten…
VEXAT · Verordnung explosionsfähige Atmosphären
§ 22 Schlussbestimmungen
…„Abs. 1 bis 7“ ersetzt durch „Abs. 1 bis 6“. (7) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten…
SprengV · Sprengarbeitenverordnung
§ 30 Schlussbestimmungen
…Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2000. (2) Gemäß § 195 Abs. 2 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002, wird festgestellt, dass gleichzeitig mit In-Kraft-Treten…