(1) Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. 5 jenen Geschäftseinheiten zuzuordnen, die für dieses Geschäftsjahr einen Mindeststeuer-Gewinn erzielt haben.
(2) Der Ergänzungssteuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der positiven Differenz in Prozentpunkten zwischen dem Mindeststeuersatz (§ 3 Z 15) und dem Effektivsteuersatz gemäß § 46 Abs. 1.
(3) Der Übergewinn des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem positiven Differenzbetrag zwischen dem Mindeststeuer-Nettogewinn für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 46 Abs. 2 und dem Substanzfreibetrag für das Steuerhoheitsgebiet gemäß § 48.
(4) Der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr wird wie folgt ermittelt:
Ergänzungssteuersatz (Abs. 2) × Übergewinn (Abs. 3) |
+ zusätzlicher Ergänzungssteuerbetrag |
– NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets |
+ nicht fristgerecht entrichtete NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets |
Dabei gilt Folgendes:
1. Der zusätzliche Ergänzungssteuerbetrag ist der gemäß § 49 ermittelte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr.
2. NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets sind Steuerbeträge für das Geschäftsjahr, die gemäß einer anerkannten NES Regelung eines anderen Steuerhoheitsgebiets, die keinen NES Safe-Harbour gemäß § 53 auslöst, zu entrichten sind. NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets können den Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene bis auf maximal null reduzieren.
3. NES Beträge gelten als nicht fristgerecht entrichtet, wenn sie nicht binnen der vier auf das Geschäftsjahr, in dem sie fällig wurden, folgenden Geschäftsjahre in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet entrichtet werden.
4. Nicht zu berücksichtigen sind NES Beträge eines anderen Steuerhoheitsgebiets, solange die Frage deren rechtmäßiger Erhebung direkt oder indirekt Gegenstand eines von der Unternehmensgruppe angestrebten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ist oder hinsichtlich derer die Abgabenbehörde des anderen Steuerhoheitsgebiets festgestellt hat, dass eine Erhebung der Steuer im konkreten Fall nicht zulässig ist. Dies gilt nur, wenn dies unter Anführung verfassungsrechtlicher Gründe oder aufgrund anderer über einfachem Gesetzesrang stehender Vorschriften und Rechtsprinzipien erfolgt oder, wenn Grundlage dafür eine bindende Vereinbarung der Verwaltung des Steuerhoheitsgebiets mit der Unternehmensgruppe ist, mittels derer die Steuerschuld der Unternehmensgruppe mit einem bestimmten Betrag begrenzt wurde.
(5) Der einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr zuzuordnende Ergänzungssteuerbetrag wird wie folgt ermittelt, sofern nicht die Zuordnung eines zusätzlichen Ergänzungssteuerbetrages gemäß § 49 Abs. 3 erfolgt:
Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene | |
× | Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit Mindeststeuer-Gewinne aller Geschäftseinheiten |
(6) Ergibt sich der Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene aus einer Neuberechnung gemäß § 49 Abs. 1 für vorangegangene Geschäftsjahre, liegt jedoch für dieses Steuerhoheitsgebiet für das laufende Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Nettogewinn vor, wird der Ergänzungssteuerbetrag jeder Geschäftseinheit nach Maßgabe der in Abs. 5 festgelegten Formel auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftseinheiten in den vorangegangenen Geschäftsjahren zugeordnet, für die die Neuberechnungen gemäß § 49 Abs. 1 vorgenommen wurden.
(7) Der Ergänzungssteuerbetrag jeder staatenlosen Geschäftseinheit wird für jedes Geschäftsjahr getrennt von dem Ergänzungssteuerbetrag aller anderen Geschäftseinheiten ermittelt.
Rückverweise
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 47 Ermittlung des Ergänzungssteuerbetrages
(1) Liegt der Effektivsteuersatz der Unternehmensgruppe in einem Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr unter dem Mindeststeuersatz, ist für dieses Steuerhoheitsgebiet ein Ergänzungssteuerbetrag gemäß Abs. 4 zu ermitteln. Dieser Ergänzungssteuerbetrag auf Steuerhoheitsgebietsebene ist gemäß Abs. …
§ 2 Begriffsbestimmungen
…zweiter Teilstrich) ist keine oberste Muttergesellschaft. 15. „Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Steuersatz von 15 %. 16. „Ergänzungssteuerbetrag“ bezeichnet den gemäß § 47 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechneten Ergänzungssteuerbetrag. 17. „Hinzurechnungsbesteuerung“ bezeichnet Steuervorschriften, die keine anerkannte PES-Regelung (Z 18) sind und gemäß…
§ 57 Temporärer SESSafe-Harbour
…31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen…
§ 6 NESPflicht
…Geschäftseinheit gemäß Abs. 1 zu entrichtende NES entspricht unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen an den in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe dem gemäß § 47 für das betroffene Geschäftsjahr für Österreich berechneten Ergänzungssteuerbetrag. (3) Beträgt der Effektivsteuersatz (§ 46 Abs. 4) einer in Österreich gegründeten staatenlosen transparenten Einheit…