Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2025 beginnen, aber vor dem 31. Dezember 2026 enden, wird für Zwecke der SES der Ergänzungssteuerbetrag gemäß § 47 für sämtliche niedrig besteuerte Geschäftseinheiten, die im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen sind, auf null reduziert, wenn der nominelle Körperschaftsteuersatz in diesem Steuerhoheitsgebiet im jeweiligen Geschäftsjahr mindestens 20 % beträgt.
Rückverweise
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 52 Anwendung von Safe-Harbour-Regelungen
…gemäß § 48 (Routinegewinn-Test). 3. Für das betreffende Geschäftsjahr sind im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet die Voraussetzungen des temporären SES Safe-Harbour gemäß § 57 erfüllt; die Reduktion des Ergänzungssteuerbetrages auf null gilt jedoch lediglich für Zwecke der SES. (2) Die Anwendung der Safe-Harbour-Regelungen erfolgt auf Antrag. Für…