(1) Von der Mindeststeuer ausgenommen sind:
1. staatliche Einheiten;
2. internationale Organisationen;
3. Non Profit-Organisationen;
4. Pensionsfonds;
5. Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind;
6. Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
7. eine Einheit, die
a) zu mindestens 95 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheit(en) gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die
– ausschließlich oder fast ausschließlich für diese ausgenommenen Einheiten Vermögenswerte hält oder Gelder veranlagt, oder
– ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von ausgenommenen Einheiten ausgeübten Tätigkeiten ausführt;
b) zu mindestens 85 % ihres Werts unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten gemäß Z 1 bis 6, mit Ausnahme von Pensionsfonds-Dienstleistungseinheiten, gehalten wird und die im Wesentlichen ausgenommene Dividenden (§ 17) oder Gewinne oder Verluste aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 18) erzielt; oder
c) zu 100 % ihres Werts im gesamten Geschäftsjahr unmittelbar oder mittelbar von einer ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 gehalten wird, sofern im Geschäftsjahr die Summe der Umsatzerlöse der Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe, mit Ausnahme der Umsatzerlöse der ausgenommenen Einheit gemäß Z 3 sowie der ausgenommenen Einheiten gemäß Z 7, niedriger als der Schwellenwert gemäß § 3 und als 25 % der im Konzernabschluss ausgewiesenen Umsatzerlöse ist.
(2) Eine Einheit gemäß Z 7 kann auf Antrag gemäß § 74 als nicht ausgenommene Einheit behandelt werden.
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 4 Ausgenommene Einheiten
…Ausgenommene Einheiten § 4. (1) Von der Mindeststeuer ausgenommen sind: 1. staatliche Einheiten; 2. internationale Organisationen; 3. Non Profit-Organisationen; 4. Pensionsfonds; 5. Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind; 6…
§ 3 Anwendungsbereich
…mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre mindestens 750 Millionen Euro (Umsatzgrenze) betragen. Für die Ermittlung der Umsatzgrenze sind auch Umsatzerlöse ausgenommener Einheiten (§ 4) zu berücksichtigen. Bei Zusammenschlüssen und Teilungen von Unternehmensgruppen ist § 58 zu beachten. (2) Sind eines oder mehrere der in Abs. 1 genannten…
§ 55 Vereinfachte Berechnung anhand eines länderbezogenen Berichts (temporärer CbCRSafe-Harbour)
…Geschäftseinheiten zu berücksichtigen, die nach den Regelungen des länderbezogenen Berichts in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind. Einheiten, die zum Verkauf stehen, oder ausgeschlossene Einheiten (§ 4) sind nicht zu berücksichtigen. (2) Für große inländische Gruppen (§ 2 Z 5) und multinationale Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der öffentlichen Hand, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. 2. „Geschäftseinheit“ bezeichnet a) eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe (Z 4) oder einer großen inländischen Gruppe (Z 5) ist, und b) eine Betriebsstätte (Z 13) eines Stammhauses (Z 41), das Teil einer multinationalen…
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