(1) Erfasste Steuern sind:
1. Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Eigenkapitalbeteiligung (§ 2 Z 23) hält, ausgewiesen sind,
2. Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen oder auf nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems (§ 2 Z 43) erhoben werden,
3. Steuern, die anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhoben werden und
4. Steuern, die auf das Eigenkapital erhoben werden, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
(2) Zu den erfassten Steuern zählen nicht:
1. Steuern, die aufgrund einer
a) anerkannten PES,
b) anerkannten SES oder
c) anerkannten NES
erhoben werden,
2. nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer (§ 2 Z 37) und
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 39 Hinzurechnungen
…Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu erhöhen: 1. erfasste Steuern, die im Abschluss als Aufwendungen im Ergebnis vor Steuern…
§ 40 Kürzungen
…Die laufenden erfassten Steuern (§ 37) einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr sind um die Beträge folgender Posten zu kürzen: 1. Laufender Steueraufwand betreffend Erträge, die von der Berechnung der Mindeststeuer-Gewinne…
§ 16 Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
…vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2). (2) Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen: 1. Aufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder…
§ 38 Angepasste erfasste Steuern
…Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden die im Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag für das Geschäftsjahr berücksichtigten laufenden Steuern, soweit es sich um erfasste Steuern gemäß § 37 handelt, um die Beträge folgender Posten angepasst: 1. Erhöht um den Nettobetrag der Hinzurechnungen gemäß § 39 und vermindert um den Nettobetrag der Kürzungen…
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