(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2).
(2) Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen:
1. Aufwandswirksame erfasste Steuern (§ 37) sowie laufende und latente Steuern, die im Steueraufwand berücksichtigt werden; dazu zählen auch erfasste Steuern auf Erträge, die bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -Verlusts ausgenommen sind.
2. Latente Steuererträge, die auf steuerliche Verluste des jeweiligen Geschäftsjahres zurückzuführen sind, soweit diese nicht bereits von Z 1 erfasst sind.
3. Aufwandswirksame Steuern, die aufgrund einer
a) anerkannten NES Regelung (§ 2 Z 28),
b) anerkannten PES Regelung (§ 2 Z 18) oder
c) anerkannten SES Regelung (§ 2 Z 44)
zu entrichten sind.
4. Aufwandswirksame nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern (§ 2 Z 37).
Rückverweise
MinBestG · Mindestbesteuerungsgesetz
§ 16 Nettosteueraufwand und Nettosteuerertrag
(1) Der Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag einer Geschäftseinheit ist zu erhöhen um den Nettosteueraufwand und zu vermindern um den Nettosteuerertrag (Abs. 2). (2) Als Nettosteueraufwand oder Nettosteuerertrag gilt der saldierte Betrag der folgenden Positionen: 1. Aufwandswirksame erfasste Ste…
§ 15 Anpassungen des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrages (Mindeststeuer-Mehr-Weniger-Rechnung)
…deren Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag um die Beträge folgender Posten wie folgt angepasst: 1. Erhöht um den Nettosteueraufwand oder vermindert um den Nettosteuerertrag gemäß § 16, 2. vermindert um ausgenommene Dividenden gemäß § 17, 3. erhöht um ausgenommene Verluste und vermindert um ausgenommene Gewinne aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 18…