§ 1 Geltungsbereich — MilStG
Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.
§ 1 MilStG · MilStG · Militärstrafgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…I. HAUPTSTÜCK Allgemeiner Teil § 1. Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen…
§ 2 Begriffsbestimmungen
…Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist 1. Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305); 2. Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres…
Art. 12 (Anm.: Zu den §§ 2 und 32, BGBl. Nr. 344/1970)
…Artikel XII Übergangsbestimmung (1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden…
Art. 24 (Anm.: Zu den §§ 3, 5, 6 und 7, BGBl. Nr. 344/1970)
…ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.…
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