Art. 12 Artikel XII
In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date
MilStG
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen
Art. 12 Artikel XII
Rückverweise
(1) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
(2) (Anm.: betrifft das Strafgesetzbuch)
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