(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 26 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen.
(2) Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder gemäß Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU erfüllt. Beruht der Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen nicht auf einem Akkreditierungsbescheid, so hat die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen, die geeignet sind, ihre Kompetenz und die Erfüllung der genannten Anforderungen nachzuweisen.
(3) Der Notifizierungsantrag hat zu enthalten:
1. Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich des hiefür eingesetzten Personals;
2. Beschreibung der Konformitätsbewertungsmodule;
3. Beschreibung der Messgeräte;
4. Beschreibung der Messgeräte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht;
5. Den Akkreditierungsbescheid oder entsprechende Unterlagen, die zum Nachweis der Kompetenz sowie der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU geeignet sind;
sowie, falls keine Akkreditierung vorliegt
6. Nachweis der Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen, für deren Einrichtung die Europäische Kommission zu sorgen hat, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
7. Nachweis der Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten für die in § 18a Abs. 2 genannten Richtlinien, soweit Tätigkeiten im Rahmen der Notifizierung erfasst sind;
8. Qualitätsmanagementhandbuch.
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid nach § 18b oder sind die vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Kompetenz und der Anforderungen gemäß Art. 23 der Richtlinie 2014/31/EU oder Art. 27 der Richtlinie 2014/32/EU nicht geeignet, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist oder durch die eingebrachten Unterlagen gemäß Abs. 2 nicht nachgewiesen wird.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(6) Die Überwachung von nicht akkreditierten Stellen wird wie folgt durchgeführt:
1. Überprüfung der Anforderungen durch externe Sachverständige (Auditoren), die von der notifizierenden Behörde bestellt werden und die
2. Übermittlung eines Jahresberichts an die notifizierende Behörde mit folgendem Inhalt:
a) durchgeführte Verfahren;
b) Qualifikation des Personals;
c) Mitarbeit an den einschlägigen Normungsaktivitäten und Mitarbeit in sektoralen oder sektorübergreifenden Gruppen notifizierter Stellen;
d) eingelangte Beschwerden und erfolgte Kontakte mit Marktüberwachungsbehörden unter Anschluss eines diesbezüglichen Ergebnisberichtes;
e) Bericht über das interne Audit und das Managementreview.
Rückverweise
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 18c
…2014/31/EU oder nach Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU ist bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft einzubringen. (2) Die antragstellende Stelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang einen Akkreditierungsbescheid der Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 beizufügen…
§ 18e
…notifizierter Stellen eingebracht werden. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten. (3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1…
§ 71
…136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Die §§ 12b und 70 Abs. 2 in der Fassung des Maß- und Eichgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 146/2002, treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft. (3) Der § 8 Abs. 1…
§ 62b Notifizierte Stellen
…unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß § 18c für die unter Z 1 und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung BGBl…