(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann gegebenenfalls ein Verfahren gemäß § 18c Abs. 5 einleiten.
(3) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 festlegen.
Rückverweise
MEG · Maß- und Eichgesetz
§ 18e
(1) Bei der Bundesministerin bzw. beim Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft können Beschwerden gegen Feststellungen notifizierter Stellen eingebracht werden. (2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Beschwerde im Sinne des Abs. 1 zu prüfen und kann geg…