§ 1 Zielbestimmung
In Kraft seit 01. Januar 2024
Up-to-date
Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger.
Rückverweise
MedKF-TG · Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. (2) Für Aufträge…
§ 2 Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
…1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art…