§ 1 Zielbestimmung — MedKF-TG
Dieses Bundesgesetz dient der Förderung der Transparenz und der Verbesserung des Zugangs zu Informationen einerseits bei Medienkooperationen und bei der Erteilung von Aufträgen über entgeltliche Werbeleistungen sowie über die Vergabe von Förderungen an Medieninhaber durch die öffentliche Hand und die nachfolgend aufgezählten Rechtsträger und andererseits bei den Eigentumsverhältnissen von Mediendiensteanbietern im Sinne von Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024.
§ 7 MedKF-TG · MedKF-TG · Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz
§ 7 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft und findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach seinem Inkrafttreten ereignet haben. (2) Für Aufträge…
§ 2 Bekanntgabepflicht bei Aufträgen
…1) Zu dem in § 1 genannten Zweck haben die in den Art. 126b Abs. 1, 2 und 3, Art. 126c, Art…
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