Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.
Rückverweise
VfGH-Ausspruch, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bundespolizeidirektion Linz vom 1. Februar 1983 betreffend das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, gesetzwidrig war
Art. 1
…das Anschlagen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Pr-4157, kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 5/1983, 22 f., wegen Verstoßes gegen § 48 MedienG, gesetzwidrig war; der PlakatierungsV wurde durch die am 14. März 2019 erlassene Verordnung der Landespolizeidirektion Oberösterreich derogiert.…