§ 48 Anschlagen von Druckwerken
§ 48 Anschlagen von Druckwerken — MedienG
§ 48 Anschlagen von Druckwerken — MedienG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 314/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
Inkrafttretungsdatum
01. September 2012
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40139214
Zuletzt nach Updates gesucht am
Zum Anschlagen, Aushängen und Auflegen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort bedarf es keiner behördlichen Bewilligung. Doch kann die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch Verordnung anordnen, daß das Anschlagen nur an bestimmten Plätzen erfolgen darf.
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