BundesrechtBundesgesetzeMediengesetz§ 22

§ 22Verbot von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen

Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Fotoaufnahmen von Verhandlungen der Gerichte sind unzulässig.

Entscheidungen
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