Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung der VO-UA betreffend die Beschränkung des Zugangs zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen auf nur für in Medienunternehmen tätige Journalisten; Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses von – auch journalistische Standards erfüllende, jedoch nicht für ein professionelles Medienunternehmen arbeitende – Personen mit "watchdog-Funktion" iSd Art10 EMRK; Verhältnismäßigkeit des Verbots von Ton- und Bildaufnahmen angesichts der Unvorhersehbarkeit des Verlaufs von Anhörungen sowie zum Schutz von Persönlichkeitsrechten
Aufhebung des Wortes "Medienvertretern" in §17 Abs1 der Anlage 1 zur VO-UA idF BGBl I 99/2014. Fristsetzung: Inkrafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2027. Im Übrigen: Abweisung des Individualantrags.
Zum Wort "Medienvertretern" in §17 Abs1 VO-UA:
Keine Unsachlichkeit der Differenzierung durch die unterschiedlichen Regelungen des Zugangs zu Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen in Ausschüssen des Nationalrates in §37a Abs1 GOG-NR einerseits und §17 Abs1 erster Satz VO-UA andererseits:
Die Befragung von Auskunftspersonen in einem Untersuchungsausschuss unterscheidet sich maßgeblich von ihrer Anhörung in einem (Fach-)Ausschuss (praktisch freiwilliges Erscheinen eines Fachexperten zum Zweck einer in der Regel kurzen Anhörung zu einem konkreten Verfahrensgegenstand einerseits im Gegensatz zu einem erzwingbaren Erscheinen einer Auskunftsperson zwecks kritischer, detaillierter und bis zu vier Stunden langer Befragung zu ihrer Person, ihrem Handeln und ihren Wahrnehmungen zu Vollziehungshandlungen unter – strafbewehrter – Wahrheitspflicht). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Geschäftsordnungsgesetz 1975 bei den unterschiedlich ausgestalteten Regelungen der Rahmenbedingungen für eine Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen gleichartige Situationen ungleich ausgestaltet hätte.
Zu enge Ziehung des Kreises der zu Anhörungen im Untersuchungsausschuss zuzulassenden Personen:
Die Reform des Rechts der Untersuchungsausschüsse des Nationalrates im Jahr 2014 hat auch in Bezug auf die Information der Öffentlichkeit über die Sitzungen eines Untersuchungsausschusses die Rechtslage in maßgeblichen Aspekten neu gestaltet. Die Entscheidung für eine (bloß) medienöffentliche Sitzung liegt im Rahmen des Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers und ist einerseits durch die besonderen Gegebenheiten und Anforderungen, die Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss insbesondere im Hinblick auf den Persönlichkeitsschutz von Auskunftspersonen und Sachverständigen, aber auch die Erörterung klassifizierter Informationen stellen, und andererseits durch das Ziel bestimmt, eine angemessene Information der Öffentlichkeit über die Sitzungen eines Untersuchungsausschusses zu gewährleisten.
Insofern unterscheidet sich die rechtliche Ausgangslage von jener, die der VfGH in seinem Erkenntnis VfSlg 13.577/1993 im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des Zutritts zu Sitzungen von Untersuchungsausschüssen im Tiroler Landtag zu beurteilen hatte. Der VfGH ist in dieser Entscheidung davon ausgegangen, dass mit §5 Abs1 des Tiroler Landesverfassungsgesetzes vom 21.01.1992 über Untersuchungsausschüsse, LGBl 15, ein parlamentarischer Vorgang "grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich" gemacht wurde.
Dem Gesetzgeber ist zunächst nicht entgegenzutreten, wenn er den Persönlichkeitsrechten von in Sitzungen eines Untersuchungsausschusses befragten Auskunftspersonen und Sachverständigen, die unter strengen Anforderungen verpflichtet sind, den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses Rede und Antwort zu stehen, besondere Bedeutung im Hinblick auf die Medienöffentlichkeit eines Untersuchungsausschusses beimisst. Gleichzeitig ist die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit parlamentarischer Untersuchungsausschüsse in der demokratischen Gesellschaft, wie sie der Bundesverfassung zugrunde liegt und für die ein funktionsfähiger öffentlicher Meinungsbildungsprozess entscheidend ist, von ebenso hoher Bedeutung. Diesen Interessenausgleich soll die hier zu beurteilende Regelung des §17 Abs1 VO-UA mit umsetzen. Dabei muss der Gesetzgeber aber die Möglichkeiten heutiger digitaler Kommunikationsbedingungen berücksichtigen.
Der Gesetzgeber kann vor diesem Hintergrund die Aufgabe der Informationsvermittlung über Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss zwar vor allem Personen anvertrauen, deren Aufgabe es ist, die Öffentlichkeit als professionelle Intermediäre über das Geschehen im Untersuchungsausschuss zu informieren. §17 Abs1 erster Satz VO-UA knüpft dabei an eine spezifische Funktion derartiger medialer Intermediäre an, die Art10 EMRK als eine Grundlage des für die demokratische Gesellschaft wesentlichen öffentlichen Kommunikationsprozesses anerkennt.
Dabei steht für §17 Abs1 VO-UA mit der Anknüpfung an "Medienvertreter" nicht die Zugangsmöglichkeit zur allgemeinen Öffentlichkeit im Vordergrund, die angesichts digitaler Kommunikationsbedingungen im Wesentlichen für jede Person mit entsprechendem Kommunikationsinteresse und entsprechender Kommunikationsfähigkeit besteht. Dem Gesetzgeber kommt es vielmehr auf eine angemessene persönliche Qualifikation jener Personen an, die §17 Abs1 VO-UA mit der Aufgabe der Information der Öffentlichkeit über die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss betraut. Diese Qualifikation besteht darin, dass die Personen, die die angesprochene Informationsaufgabe wahrnehmen sollen, die Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen. Diese Qualifikation hält der Gesetzgeber für wesentlich, damit in der medialen Berichterstattung über die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen in einem Untersuchungsausschuss der in der flankierenden Regelung des §7a Abs1 Z3 MedienG geforderte Interessenausgleich umgesetzt werden kann. Wenn diese Bestimmung verlangt, dass bei der in Rede stehenden medialen Berichterstattung zu berücksichtigen ist, ob die Persönlichkeitsschutzinteressen insbesondere einer Auskunftsperson in einem Untersuchungsausschuss gegenüber einer Veröffentlichung ihrer Anhörung Vorrang beanspruchen oder ob wegen der Stellung der Auskunftspersonen in der Öffentlichkeit, wegen eines sonstigen Zusammenhanges der Anhörung mit dem öffentlichen Leben oder aus anderen Gründen das Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung der Identität der Auskunftsperson und Inhalten der Anhörung überwiegt, überträgt das Regelungssystem Pflichten und Verantwortung an den, der die mediale Berichterstattung über die Geschehnisse im Untersuchungsausschuss vornimmt. Angesichts der diesen Interessenausgleich bestimmenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ist es im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz gerechtfertigt, an die zur Berichterstattung über die Geschehnisse in einem Untersuchungsausschuss zuzulassenden Medienvertreter entsprechende Qualifikationsanforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rsp des EGMR über die interne Arbeitsweise der nationalen Parlamente als Teil der parlamentarischen Autonomie grundsätzlich in den Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten fallen.
Es liegt daher innerhalb der verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn das Geschäftsordnungsgesetz 1975 (samt dessen Anlage 1) in Bezug auf die mediale Berichterstattung über Anhörungen in Untersuchungsausschüssen das Anliegen verfolgt, eine möglichst hochwertige journalistische Berichterstattung zu gewährleisten, was in dem in der Fassung BGBl 720/1988 noch im Gesetz selbst enthaltenen Hinweis zum Ausdruck kommt, dass sich der Präsident des Nationalrates bei der Zulassung von Medienvertretern zu Anhörungen in einem Untersuchungsausschuss der Vereinigung der Parlamentsredakteure und anderer beruflicher Interessenvertretungen von Journalisten bedienen kann. Der Gesetzgeber kann dabei auch davon ausgehen, dass die berufliche Zugehörigkeit eines entsprechende journalistische Aufgaben wahrnehmenden Medienvertreters zu einem professionellen Medienunternehmen, das gesetzlich zur Einhaltung entsprechender journalistischer Sorgfaltsanforderungen verpflichtet ist, das Vorliegen der §17 Abs1 erster Satz VO‑UA zugrunde liegenden Anforderungen an "Medienvertreter" begründet vermuten lässt.
Der Gesetzgeber darf allerdings den Kreis der zu Anhörungen in Untersuchungsausschüssen zugelassenen Medienvertreter nicht so eng ziehen, dass ausschließlich beruflich für professionelle Medienunternehmen tätigen Journalisten Zutritt zu Befragungen im Untersuchungsausschuss gewährt wird. Der gänzliche Ausschluss von Personen, die nicht in diesem engen Sinn beruflich als Journalisten (für ein Massenmedium) tätig sind, verstößt daher gegen die aus dem Gleichheitsgrundsatz folgenden Anforderungen:
Denn der Gesetzgeber schließt damit etwa Personen aus, die auf andere Weise als durch ein entsprechendes berufliches Verhältnis zu einem einschlägigen Intermediär die Einhaltung der für die Aufgabe von Medienvertretern iSd §17 Abs1 erster Satz VO-UA wesentlichen journalistischen Standards bei ihrer medialen Berichterstattung gewährleistet erscheinen lassen und im Sinne einer "watchdog-Funktion" iSd Art10 EMRK Nachrichten und Ideen über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse im öffentlichen Kommunikationsprozess verbreiten. Zwar kann der Gesetzgeber bei beschränkten Raumverhältnissen, etwa im Rahmen eines (Anmelde-)Systems, Journalisten im erstgenannten Sinn grundsätzlich einen bevorzugten Zutritt einräumen; der gänzliche Ausschluss von Personen, die die Anforderung an eine Gewähr der Einhaltung journalistischer Standards bei der medialen Berichterstattung erfüllen, obwohl sie nicht im engeren Sinne Medienvertreter iSd §17 Abs1 VO-UA sind, erweist sich jedoch als verfassungswidrig.
Kein Verstoß des §17 Abs1 zweiter Satz VO-UA betreffend das – nicht für Zwecke der Protokollierung und für die Übertragung innerhalb der Parlamentsgebäude geltende – Verbot von Ton- und Bildaufnahmen gegen Art10 EMRK:
Der Präsident des Nationalrates weist zutreffend darauf hin, dass dieses (abgesehen von den beiden genannten Ausnahmen) generelle Verbot von Ton- und Bildaufnahmen unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung vor dem Hintergrund der nationalen Verfassungsrechtslage und angesichts der Unvorhersehbarkeit des Verlaufs einer Anhörung von Auskunftspersonen in einem Untersuchungsausschuss zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von diesen und Dritten verhältnismäßig ist. Zudem ist auf Grund der Ähnlichkeit des in Rede stehenden Verbotes mit der – vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich abgesicherten Öffentlichkeitsgrundsatzes zu sehenden – für Verhandlungen der Gerichte geltenden Bestimmung des §22 MedienG eine mögliche Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und des Ablaufes des Untersuchungsausschusses ins Treffen zu führen. Der VfGH kann daher nicht finden, dass §17 Abs1 zweiter Satz VO-UA vor diesem Hintergrund Art10 EMRK widerstreitet.
Keine Unsachlichkeit der Differenzierung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 im Hinblick auf die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen in Ausschüssen des Nationalrates in §37a Abs1 GOG-NR einerseits und §17 Abs1 zweiter Satz VO-UA andererseits.
Ein Vergleich der Regelungen für Ausschusssitzungen gemäß §37a GOG-NR einerseits und §17 VO-UA andererseits führt aus den oben dargestellten maßgeblichen Unterschieden zwischen (Fach-)Ausschüssen einerseits und Untersuchungsausschüssen andererseits nicht zu einer Gleichheitswidrigkeit des §17 Abs1 zweiter Satz VO-UA.
Keine intentionale Beschränkung der Kunstfreiheit: der vorliegende Eingriff erweist sich aus den soeben dargelegten Gründen (insbesondere zum Schutz der Persönlichkeitsrechte von Auskunftspersonen und Dritten) jedenfalls als verhältnismäßig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §65a VfGG. Da die Antragsteller die Aufhebung von zwei Bestimmungen begehrt haben, jedoch lediglich hinsichtlich einer Bestimmung erfolgreich waren, ist ihnen als Aufwandersatz bloß die Hälfte des Pauschalsatzes zuzusprechen.
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