(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1)
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. (Anm. 1)
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt. (Anm. 1)
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.
(___________________
Anm. 1: Art. 1 Z 7 der Novelle BGBl. I Nr. 77/2022 lautet: „In § 4 Abs. 1, 2 und 3 und § 5 wird jeweils die Wortfolge „der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt.“ Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)
§ 32 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 32 § 32*) Abschluss der Wahlvorschläge
…der §§ 30 und 31 keine Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen. (3) Die Landeswahlbehörde hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu reihen. Bezirkswahlvorschläge sind wahlbezirksweise zu reihen. (4) Die im Abs. 3 vorgesehene Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits im Landtag vertreten sind, nach der Zahl der bei der letzten…
§ 24 § 24*) Abschluss der Wählerverzeichnisse
…abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben ( § 8 ). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel ( § 4 Abs. 3 ) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt. *) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014…
§ 6 § 6*) Wahlkarten
…Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1 , b) Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können ( § 4 Abs. 4 ), c) Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oder d) Übermittlung der…
§ 11 § 11*) Bestellung der Wahlbehörden
…acht Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) mit Bescheid zu bestellen. Sie bleiben, abgesehen von Änderungen aufgrund von Abs. 3, § 12 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 , bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl zum Landtag im Amt. Die Landesregierung hat vor der Bestellung eines…
§ 11 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…§ 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. …
§ 5 Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
…und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen. (Anm. 1) (___________________ Anm…
Rückverweise