LWG
Gliederung
4. Abschnitt Wahlausschreibung, Wählerverzeichnisse § 22*) Wahlausschreibung
§ 24 § 24*) Abschluss der Wählerverzeichnisse
Nach Beendigung des Berichtigungsverfahrens ist das Wählerverzeichnis abzuschließen. Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der zuständigen Gemeindewahlbehörde und den zuständigen Sprengelwahlbehörden zu übergeben (§ 8). Eine Übergabe des Wählerverzeichnisses an die für die besonderen Wahlsprengel (§ 4 Abs. 3) eingerichteten Sprengelwahlbehörden findet nicht statt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/2012, 44/2013, 21/2014
§ 24a LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 24a § 24a*) Veröffentlichung der Zahl der Wahlberechtigten
…Die Landesregierung kann die Zahl der Wahlberechtigten aus der Wählerkartei entnehmen und vor Auflegung (§ 23 Abs. 1) sowie nach Abschluss des Wählerverzeichnisses ( § 24 ) veröffentlichen. *) Fassung LGBl.Nr. 25/2019…
Rückverweise