LWG
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Wahlbezirke
§ 6 § 6*) Wahlkarten
(1) Die Wahlberechtigten üben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel aus, dem sie aufgrund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind (Wahlkartenwähler), können ihr Wahlrecht ausüben durch
a) Stimmabgabe vor der Sprengelwahlbehörde im Wahlsprengel nach Abs. 1,
b) Stimmabgabe vor der Wahlbehörde eines anderen Wahlsprengels, in dem Wahlkartenwähler ihr Wahlrecht ausüben können (§ 4 Abs. 4),
c) Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde im Falle des Abs. 3 lit. b sowie des § 45 Abs. 3 oder
d) Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde (Briefwahl).
(3) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,
a) die am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland,
b) die infolge einer Einschränkung ihrer Mobilität, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, die zuständige Wahlbehörde nicht aufsuchen können, daher die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen und dies bei der Antragstellung unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe erklären; ist infolge eingeschränkter Mobilität das Aufsuchen der zuständigen Wahlbehörde nicht möglich, kann um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde auch nach Antragstellung bis spätestens am Freitag vor dem Wahltag, 12.00 Uhr, unter Angabe der Adresse der gewünschten Stimmabgabe ersucht werden.
(5) Die Ausstellung von Gleichstücken für abhanden gekommene Wahlkarten ist unzulässig. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten können an die Gemeinde retourniert werden, wenn sie noch nicht zugeklebt wurden und die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde. Die Gemeinde hat daraufhin ein Duplikat auszustellen. Die unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen und/ der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Diese hat die Wahlkarte dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(6) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerkartei (§ 4 des Wählerkarteigesetzes) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerkartei erfasst ist, von der betreffenden Gemeinde umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Landtags im Postweg über die Möglichkeit der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes beantragt haben, sind Wahlkarten einschließlich der im Abs. 9 genannten Unterlagen zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Zentralen Wählerregister unter Angabe des auf der Wahlkarte im Barcode oder QR-Code enthaltenen Zahlencodes beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 3 lit. b an einen Wahlberechtigten, der sich nicht in der Gemeinde aufhält, in deren Wählerverzeichnis er eingetragen ist, hat der Bürgermeister den Bürgermeister der Gemeinde zu verständigen, in deren Bereich sich die Adresse der gewünschten Stimmabgabe befindet.
(8) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster herzustellen. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt an Stelle der Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des für den Bürgermeister tätigen Bediensteten eine Amtssignatur gemäß §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz des E-Government-Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(9) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Wähler gleichzeitig mit der Wahlkarte auch ein amtlicher Stimmzettel, ein Wahlkuvert und eine gedruckte, in leicht lesbarer Form ausgestaltete Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte auszufolgen. Diese Information hat eine Schriftgröße (Höhe der Großbuchstaben) von zumindest 4,2 mm aufzuweisen. Der amtliche Stimmzettel, das Wahlkuvert und die Information zur Stimmabgabe mittels Wahlkarte sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übergeben oder zu übersenden ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(10) Für die Übergabe oder die Übersendung beantragter Wahlkarten gilt:
a) Im Falle der persönlichen Übergabe einer Wahlkarte hat der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person eine Übernahmebestätigung zu unterschreiben. Ist der Antragsteller oder die von ihm bevollmächtigte Person hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen.
b) Bei Wahlberechtigten, die sich in einer der in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen in stationärer Betreuung befinden, ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung ausschließlich an den Empfänger selbst zu versenden. In diesem Fall ist die Briefsendung mit dem Vermerk „Nicht an Postbevollmächtigte“ zu versehen.
c) Werden Wahlkarten an den in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so ist die Übernahmebestätigung durch den Antragsteller selbst zu unterfertigen. Ist der Antragsteller hierzu nicht in der Lage, so ist hierüber ein Aktenvermerk aufzunehmen. Die sofortige Mitnahme einer durch einen Boten überbrachten und zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarte durch diesen ist unzulässig.
d) Bei nicht in lit. b genannten Antragstellern ist die Wahlkarte im Falle einer postalischen Übersendung mittels eingeschriebener Briefsendung zu versenden, es sei denn, die Wahlkarte wurde mündlich beantragt, der elektronisch eingebrachte Antrag war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder die amtswegige Ausstellung der Wahlkarte erfolgte aufgrund eines Antrags gemäß § 4 Abs. 4 des Wählerkarteigesetzes.
e) Werden Wahlkarten an den nicht in lit. b genannten Personenkreis durch Boten überbracht, so gelten lit. c sowie § 16 Abs. 1 und 2 des Zustellgesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Wahlkarte auch an Personen ausgefolgt werden kann, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Ausfolgung kann ohne Übernahmebestätigung erfolgen, wenn die Wahlkarte mündlich beantragt wurde oder der elektronisch eingebrachte Antrag mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen war.
(10a) Für den Fall, dass eine Wahlkarte dem Antragsteller persönlich übergeben wird, kann diese unmittelbar nach ihrer Ausfolgung im Gemeindeamt zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet und anschließend zur Weiterleitung an die Gemeindewahlbehörde hinterlegt werden; § 45a Abs. 2, 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Gemeinde hat durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines hierfür abgetrennten Raumes oder Bereiches dafür Sorge zu tragen, dass eine solche Stimmabgabe unter Wahrung des Wahlgeheimnisses möglich ist. Der Ort für die Wahlzelle, den abgetrennten Raum oder Bereich ist so auszuwählen, dass dieser für Menschen mit Behinderungen barrierefrei erreichbar ist.
(11) Der Bürgermeister hat nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist alle schriftlich gestellten Anträge, eine Zusammenstellung der auf elektronischem Weg eingelangten Anträge, die Aktenvermerke über mündliche Anträge nach Abs. 4 letzter Satz, die vorgelegten Vollmachten, die Übernahmebestätigungen und Aktenvermerke nach Abs. 10 der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat die ihr übermittelten Unterlagen dem Wahlakt der Gemeinde anzuschließen.
(12) Die Landesregierung kann die Zahl der ausgestellten Wahlkarten nach Ablauf der in Abs. 4 vorgesehenen Frist anhand der aufgrund von Abs. 7 erstellten Vermerke aus dem Zentralen Wählerregister entnehmen und gegliedert nach Wahlbezirken veröffentlichen. Bei der Bekanntgabe der Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist jeweils die Zahl der an ehemalige Landesbürger ausgestellten Wahlkarten getrennt auszuweisen.
(13) Bis zum neunundzwanzigsten Tag nach dem Wahltag haben die Gemeinden gegenüber jedem im Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten auf mündliche oder schriftliche Anfrage Auskunft zu erteilen, ob für ihn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist. Bei einer Anfrage hat der Wahlberechtigte seine Identität glaubhaft zu machen.
(14) Wahlberechtigte, für die eine Wahlkarte ausgestellt worden ist, können den Status ihrer Wahlkarte im Zentralen Wählerregister überprüfen, soweit dies technisch möglich ist. Bei einer Überprüfung im Internet ist eine Identifizierung mittels qualifizierter elektronischer Signatur erforderlich; bei einer Überprüfung bei der Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, ist eine Identifizierung mittels eines Lichtbildausweises erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2008, 61/2012, 34/2018, 25/2019, 35/2024
§ 28 LWG · LWG · Landtagswahlgesetz
§ 28 § 28*) Prüfung der Wahlvorschläge
…Landeswahlleiter hat die Daten der Wahlwerber elektronisch zu erfassen und zur Prüfung eines allfälligen Ausschlusses von der Wählbarkeit ( § 21 Abs. 1 ) eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen. (2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie a) verspätet eingebracht wurden (§ 27 Abs. 2), b…
§ 74 § 74*) Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
…Feiertag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen. Dies gilt nicht für die in den §§ 6 Abs. 4, 27 Abs. 2, 31 Abs. 1, 45a Abs. 3, 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 genannten Fristen. (2) Schriftliche Anbringen können nach…
§ 40 § 40*) Stimmabgabe
…1) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, gibt seine Wohnadresse an und legt gegebenenfalls seine Wahlkarte ( § 6 ), der er zuvor das Wahlkuvert und den Stimmzettel entnommen hat, und seine Wahlinformation ( § 26 ) sowie eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vor, aus…
§ 45a § 45a*) Briefliche Stimmabgabe
…1) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte sind ( § 6 ), können ihr Wahlrecht auch durch Übermittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Gemeindewahlbehörde ausüben (Briefwahl). (2) Hiezu hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet…
§ 11 LWG · LWG · Landwirtschaftsgesetz 1992
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
…die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, 2. hinsichtlich des § 6 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und 3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für…
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