§ 3c Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe
§ 3c Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe — LWA-G
§ 3c Unterstützung der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe — LWA-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 93/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2023
Inkrafttretungsdatum
15. Juni 2023
Außerkrafttretungsdatum
30. Dezember 2026
Paragraf-ID
NOR40253234
Zuletzt nach Updates gesucht am
Um in Krisenlagen eine zielgerichtete Versorgung von vulnerablen Haushalten mit Lebensmitteln zu gewährleisten, können mit den gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 bereitgestellten Mitteln strukturelle Maßnahmen und Projekte im Bereich der gemeinnützigen und kostenlosen Lebensmittelweitergabe unterstützt werden. Zu diesem Zweck sollen insbesondere die Logistik und Infrastruktur, die dafür vorgesehenen personellen Kapazitäten sowie der Ankauf von Lebensmitteln unterstützt werden, damit eine effiziente Abholung, Lagerung und Verteilung sichergestellt ist. Im Bedarfsfall kann auch die Anschaffung von Hygieneartikeln finanziert werden.
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