LSD-BG
Gliederung
3. Hauptstück Durchsetzung von Maßnahmen zum Schutz arbeitsrechtlicher Ansprüche bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz
4. Abschnitt Zustellung und Vollstreckung der Entscheidung einer Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats oder EWR-Staats im Inland
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 53 Weiterleitung bei Unzuständigkeit
(1) Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40 Abs. 4 örtlich zuständigen Amt der Landesregierung zu übermitteln, wenn die Entscheidung erging
1. an eine inländische Verwaltungsbehörde oder an ein inländisches Gericht, die oder das für die Zustellung oder Vollstreckung selbst nicht zuständig ist oder
2.an ein Amt der Landesregierung, das nach § 40 Abs. 4 örtlich nicht zuständig ist.
Das gemäß
örtlich zuständige Amt der Landesregierung hat nach
bzw. nach
oder
vorzugehen.
(2) Inländische Verwaltungsbehörden und Gerichte, die direkt um Zustellung bzw. Vollstreckung einer Entscheidung ersucht wurden und die dafür zuständig sind, haben nach § 55 und dem zweiten Unterabschnitt bzw. nach §§ 54, 55, dem dritten und vierten Unterabschnitt vorzugehen.
§ 53 LSD-BG · LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 53 Weiterleitung bei Unzuständigkeit
…§ 53. (1) Eine zur Zustellung oder Vollstreckung übermittelte Entscheidung ist von Amts wegen von der Behörde, die sie erhalten hat, unverzüglich dem gemäß § 40…
§ 36 Anwendungsbereich
…und Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat; 3. in seinem vierten Abschnitt a) die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen ( §§ 52, 53, 55 sowie 56 bis 58), b) die Vollstreckung verwaltungsbehördlicher Entscheidungen ( §§ 52 bis 55 sowie 59 bis 64…
§ 54 Ablehnung der Vollstreckung
…§ 54. (1) Die oder das gemäß § 53 Abs. 2, § 59 oder § 65 mit einem Vollstreckungsersuchen befasste inländische Verwaltungsbehörde oder Gericht hat das Vollstreckungsersuchen auf das Vorliegen eines…
§ 40 Ämter der Landesregierung als zentrale Behörden
…Landesregierung, in dessen Sprengel die um Zustellung oder Vollstreckung ersuchende Behörde ihren Sitz hat. Örtlich zuständig für Vorkehrungen nach dem vierten Abschnitt ( §§ 53 bis 56, 58 Abs. 2 , §§ 59 und 65 ) ist dasjenige Amt der Landesregierung, in dessen Sprengel die Person, gegen…
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