Der dritte Abschnitt regelt die Erwirkung der Zustellung und Vollstreckung
1. von Strafbescheiden der Bezirksverwaltungsbehörden,
2. von Erkenntnissen der Verwaltungsgerichte der Länder,
3. von Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts und
4. von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs
im EU-Mitgliedstaat oder EWR-Staat, in dem der Beschuldigte, gegen den eine Geldstrafe verhängt wurde, seinen Sitz oder Wohnsitz hat.
Rückverweise
LSD-BG · Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
§ 45 Grundsätze
…Die inländische Behörde, die eine in § 42 genannte Entscheidung gefällt hat, hat zu veranlassen, dass diese Entscheidung einem Beschuldigten mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen EU Mitgliedstaat oder EWR Staat zugestellt…
§ 37 Bestimmung der Begriffe „inländische Behörde“ und „inländische Behörden“
…Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nicht anderes ergibt, sind im Sinne des dritten Hauptstücks „inländische Behörden“ die in § 42 Z 1 bis 4 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte und ist „inländische Behörde“ eine der in § 42 Z 1…
§ 36 Anwendungsbereich
…46) und b) der Vollstreckung (§§ 43, 44 und 47 bis 50) von Straferkenntnissen und –verfügungen der in § 42 genannten Verwaltungsbehörden und Gerichte in einem anderen EU- oder EWR-Vertragsstaat; 3. in seinem vierten Abschnitt a) die Zustellung gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Entscheidungen (§§…
§ 17 Zusammenarbeit mit Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten und EWR-Staaten und gegenseitige Amtshilfe
…und EWR-Staaten, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften zuständig sind, Amtshilfe zu leisten und mit ihnen zusammenzuarbeiten: 1. die in § 42 Z 2 bis 4 genannten Gerichte, 2. die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse, 3. die Bezirksverwaltungsbehörden, 4. das Amt für Betrugsbekämpfung, 5. das Kompetenzzentrum…