(1) Für die Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbetrieb, die Vornahme der Kontrollen in Milcherzeugungsbetrieben gemäß Art. 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 sowie die Probenentnahme bei lebenden Tieren zur Untersuchung auf Rückstände kann der Landeshauptmann auch Tierärzte, die nicht amtliche Tierärzte sind, mit Bescheid zulassen. Diese gelten als amtliche Tierärzte gemäß der Verordnung (EU) 2017/625. Die Bestimmungen über die Befangenheit gemäß § 7 AVG und § 47 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 gelten sinngemäß. Interessenkonflikte mit sonstigen beruflichen Tätigkeiten sind zu berücksichtigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann mit Verordnung nähere Bestimmungen für die Zulassung der in Abs. 1 genannten Tierärzte, insbesondere betreffend die fachlichen Voraussetzungen, die Unbefangenheit, den Arbeitsumfang, die Arbeitseinteilung und die Dauer der Zulassung festlegen.
(3) Der Landeshauptmann kann für die Erstuntersuchung von in freier Wildbahn erlegtem Wild gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entsprechend ausgebildete Jäger heranziehen.
Rückverweise
Lebensmittelhygiene-Direktvermarktungsverordnung
§ 6 Frei lebendes Kleinwild
…abgegeben, sind zusätzlich zu den Bestimmungen des § 2 Z 1 und 2 folgende Vorschriften einzuhalten: 1. Eine kundige Person gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. Alle für Trichinose anfälligen Arten sind einer…
§ 5 Frei lebendes Großwild
…hat der Jäger auf Merkmale zu achten, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein könnte. 2. Eine kundige Person gemäß § 27 Abs. 3 LMSVG muss die Wildkörper und alle ausgenommenen Eingeweide (außer Magen und Darm) auf Merkmale hin untersuchen, die darauf schließen lassen, dass das Fleisch gesundheitlich bedenklich sein…
Rückstandskontrollverordnung 2006
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
… 3 LMSVG oder von einem beauftragten amtlichen Tierarzt gemäß § 24 Abs. 4 LMSVG oder von einem zugelassenen Tierarzt gemäß § 27 Abs. 1 LMSVG entnommen wird und auf Rückstände und Stoffe gemäß dem Anhang dieser Verordnung untersucht werden soll; 2. Bestand: Gruppe von Tieren der gleichen Tierart, die im…