(1) Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
(2) Die Dienstzulage beträgt
Funktionsdauer | bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur | |||
Kategorie | ||||
A | B | C | D | |
Euro | ||||
bis zu 5 Jahre | 871,4 | 1 525,9 | 1 815,2 | 2 106,1 |
mehr als 5 Jahre | 1 016,8 | 1 815,2 | 2 106,1 | 2 397,0 |
(3) Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.
Rückverweise
PD-Schulleitungs-Zulagenverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen
§ 3 Zuweisung der Leitungsfunktionen zu den Kategorien A bis D
…1) Die Leitungsfunktionen werden den Kategorien A bis D gemäß § 21 Abs. 1 LLVG wie folgt zugewiesen: 1. der Kategorie A bei 10 bis 29,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten, 2. der Kategorie B bei 30,00 bis 59,99 Vollbeschäftigungsäquivalenten, 3. der Kategorie C…
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 22a Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen
…für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 20 Abs. 6 oder § 21 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen. (2) Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § …